Gesetz über die deutsche Nationalbibliothek und die Wikipedia

Matthias Schindler hat sich das Gesetz über die deutsche Nationalbibliothek angeschaut und versucht, es mit der Wikipedia kompatibel zu machen. Vor allem dieser artikel scheint ein Problem zu sein:

Ҥ 15 Ablieferungspflichtige
Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.”

Schindler schließt daraus:

Dem Wortlaut von § 15 (und der Definition von §3 DNBG) folgend ist somit jeder Deutsche ablieferungspflichtig, da er dank der Lizenz der Wikipedia berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.

Er (und ich) stellt sich die berechtigte Frage, ob die Gesetze überhaupt mit der Realität noch etwas zu tun haben. Eine Diskussion über weltweites Urheberrecht findet derzeit in Genf statt.

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