Eben bei Turi 2 gefunden:
Internet-Fernsehen darf in Bayern ab 1. August nur noch mit einer Lizenz gesendet werden. Das gilt für alle Live-Stream-Angebote, die mehr als 500 Zuschauer gleichzeitig zulassen.
“Süddeutsche Zeitung”, Seite 13
Dem ist tatsächlich so, wie die Bayerische Landesmedienanstalt in ihrer Sitzung vom 10.7. beschlossen hat:
Hinsichtlich der Genehmigung von Internet-Fernseh-Angeboten sieht die geänderte Satzung eine zweistufige Unterscheidung dieser Angebote vor, wenn sie im Streaming-Verfahren verbreitet werden:
– Von 500 bis 10.000 gleichzeitigen Zugriffsmöglichkeiten: genehmigungspflichtig und – soweit programminhaltlich keine Bedenken bestehen – genehmigungsÂfähig ohne weitere Voraussetzungen,
– über 10.000 gleichzeitige Zugriffsmöglichkeiten: Organisationsverfahren wie bei einem normalen Kabelprogramm unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 und 3 FSS.
Jetzt bleibt mir nur die Hoffnung, dass man beim Fernsehen im Sinne eines organisierten Vollprogramms denkt. Das geht nur so klar aus dem Text nicht hervor. Geändert wurde diese Absätze (hier Altversion zitiert)
Weitere lokale/regionale Fernsehprogramme in einem Versorgungsgebiet können in Einzelfällen organisiert werden, wenn zusätzliche drahtlose Fernsehkanäle oder Kabelfernsehkanäle verfügbar sind und dadurch ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt erzielt wird sowie die wirtschaftliche Tragfähigkeit der lokalen/regionalen Fernsehprogramme in ihrer Gesamtheit nicht beeinträchtigt wird.
Daneben sind in den festgelegten Versorgungsgebieten zulässig
1. lokale Kabelfernsehprogramme privater Kabelanlagenbetreiber mit einem Programmangebot von bis zu zwei Stunden originärem Bewegtbild pro Woche oder im Wesentlichen mit Serviceangeboten oder einem mindestens hälftigen Textbildangebot für Kabelanlagen mit bis zu 5000 ange-
schlossenen Wohneinheiten,
2. Fernsehprogramme nach Art. 26 Abs. 6 BayMG.
Praktisch nicht kontrollierbar
Schauen wir uns das Ganze mal praktisch an: Wenn ich bei UStream einen Livestream vom Oktoberfest anbiete, ist die BLM dann überhaupt zuständig? Wenn mein Wohnsitz in Hessen ist, ich aber vom Christkindlmarkt in Nürnberg einen Livestream ins Netz stelle, ist die BLM dann zuständig?
Und wie bitte werden die Zuschauer gemessen? Gleichzeitige Zugriffsmöglichkeiten? Was bitte soll das denn?
Keine Ahnung welche Performance Ustream derzeit hat, aber es entbehrt nicht einer gewissen Ironie was ich weiland 2006 beim Medienforum NRW erlebte: Da wollten wir nämlich per UStream senden, und die damalige Pressefrau untersagte uns die Nutzung des Presse-Wifi: Das sei für sowas nicht gedacht.
Und das ausgerechnet im Hoheitsgebiet von Norbert Schneider von der Landesmedienanstalt NRW. Der hatte ja damals schon eine staatliche Kontrolle des Internet gefordert (das ist der Mann, der irgendwie nicht mitbekommen hat, dass er im freien Deutschland ist und nicht in der DDR).
Interessant kann das auch für die Pornoindustrie werden, die ja Livecams im Internet anbietet. Kann man ja auch als Fernsehen werten.
Radiostreaming ist schon länger reguliert
2007 hat die BLM schon einmal zugeschlagen, damals regulierte man das Internetradio.
Erfasst wird Internetradio, das im sog. Streaming-Verfahren verbreitet wird. Audio-Dateien bzw. -files, die (einzeln) von einem Server im Abrufverfahren geladen werden können, werden als Telemedium betrachtet, das genehmigungsfrei angeboten werden kann.
Wird ein Audioangebot im Streaming-Verfahren gleichzeitig mindestens 500 parallelen Nutzern (mind. 500 Ports) angeboten, gehen die Landesmedienanstalten grundsätzlich von einer Darbietung an die Allgemeinheit, also von genehmigungspflichtigem Hörfunk aus.
Dahinter steckt die recht dämliche Ansicht, dass Streaming für alle ist und einzelne Dateien nicht. Was bitte macht ein Flashplayer auf meiner Podcastseite? Er streamt eine einzene Datei.
Geht es vielleicht um die Marktkontrolle. Schließlich wächst der Markt für Internetradios.Man kann sie per Iphone hören und auf der Arbeit. Interessant dabei ist, dass man noch vom Live-Stream spricht. Was aber, wenn es einen on-demand-stream gibt. Sind das dann Dateien?
Das Konzept der Rundfunkgesetze ist längst überholt, zeigt sich mal wieder. Die Regelungen sind nicht auf das Medium Internet übertragbar. Sie hatten vor allem einen technischen Hintergrund (begrenzte Anzahl Frequenzen), und der hat sich mal eben erledigt. Deshalb brauchen wir keine Regulierung. Wir brauchen ein paar Gesetze was man darf und was nicht und gut ist. Für die Überwachung gibt es dann Strafverfolgungsbehören. Alles andere ist der Versuch staatlicher Einflussnahme auf das Recht zur freien Meinungsäußerung und der freien Presse.
Das kommt nun davon, wenn man keine Ahnung hat, um was es geht. Sich in ein Programm einklinken- ähnlich wie beim echten Radio – wird wohl gemeint sein. Eine Datei herunterladen und dabei anschauen und dann nicht speichern fällt wahrscheinlich unbeabsichtigter Weise leider auch darunter.
Aber vielleicht ist dies nur eine ABM für Juristen, die dann herausfinden sollen, was denn da gemeint sein könnte?
Die Frage ist eigentlich, warum man das überhaupt regulieren will, denn man kann ja jederzeit woanders hingehen und das streamen, was man will.
Hat nicht jemand mal Lust, dies den “Entscheidern” mitzuteilen? Ich meine das mit dem World Wide Web?
Ich bleibe dabei –> es scheint eine ABM zu sein.
was kann man von einer partei wie der csu anderes erwarten, die außer stammtisch, lokalzeitung und propagandaabteilung der partei(br) nichts anderes kennen will.
ralf